Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Golfcarts

  1. Allgemeine Pflichten

Der Vermieter Golfclub Haichtswald verpflichtet sich, dem Mieter ein Golfcart für die jeweils vereinbarte Dauer (18-Löcher-Runde oder 9-Löcher Runde) mietweise zu überlassen.

Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, das Golfcart ordnungsgemäß (pfleglich) zu behandeln, nur in verkehrsüblicher Weise zu nutzen und bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelfreiem betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.

  1. Art und Umfang der Nutzung

Der Vermieter weist darauf hin und verpflichtet den Mieter ausdrücklich, die Mietsache ausschließlich in Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports auf der Golfanlage des Golfclubs Habichtswald zu nutzen.   Das Befahren öffentlicher Straßen sowie des öffentlich zugänglichen Parkplatzes ist untersagt. Darüber hinaus dürfen die Grüns, Abschläge, Vorgrüns, die Zwischenräume zwischen Grünbunkern und Grüns und alle Übungsgrüns sowie wie alle sonst für Golfcarts als gesperrt ausgewiesenen Teile des Golfplatzes nicht befahren werden. Wo auf der Golfanlage befestigte Wege vorhanden sind und deren Benutzung in Betracht kommt, sind ausschließlich diese mit dem Golfcart zu befahren.

  1. Voraussetzung für die Vermietung

Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder durch einen dem Vermieter benannten Fahrer lenken lassen. Er erklärt für sich bzw. weitere zu benennende Fahrer ausdrücklich, dass er bzw. die Fahrer zum Führen des Golfcarts befähigt sind. Er stellt insbesondere sicher, dass das Golfcart nur durch eingewiesene Personen genutzt wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Das nachzuweisende Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 18 Jahre.  Das Golfcart wird nur an Personen vermietet, die nachweisen, dass der/die Fahrer einen für das Golfcart gültigen Führerschein innehaben und bei sich führen.

  1. Übernahme des Golfcarts

Mit der beanstandungsfreien Übernahme des Golfcarts erkennt der Mieter an, dass dieses sich in verkehrssicherem, fahrbereitem und mangelfreiem Zustand befindet.

  1. Mindestmietdauer/Rückgabe

Die Mindestmietdauer ist auf eine Runde von 18 Löchern festgesetzt. Bei Rückgabe des Golfcarts vor Ablauf der vereinbarten Mindestmietdauer ist der vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

  1. Mietpreis

Als Mietpreis gelten die Preise aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist.

  1. Benutzungsregeln

Die für die Benutzung des Golfcarts maßgeblichen Vorschriften und Regeln (Sicherheitsvorschriften) sind zu beachten. Sie werden dem Mieter auf der Windschutzscheibe des Golfcarts ausdrücklich bekannt gegeben.

  1. Haftung

Die Haftung des Vermieters wegen der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Vermieters – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt darüber hinaus nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der (leicht) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Als Vertragspflicht in diesem Sinne gelten alle Pflichten,

  • deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
  • deren Einschränkung zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Mieters führt, etwa weil sie solche Rechte wegnehmen oder einschränken, die der Vertrag nach seinem Inhalt oder Zweck gerade zu gewähren hat.
  1. Versicherung

Der Vermieter hat eine Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz bei der Haftpflichtkasse Darmstadt abgeschlossen. Mitglieder bzw. angeschlossene Personen von DGV-Mitgliedern sind bei der Nutzung des Golfcarts im Rahmen der Ausübung des Golfsports haftpflichtversichert. Bei Mietsachschaden am gemieteten Golfcart ist ein Selbstbehalt des Mieters von 10%, mindestens 300,- Euro, vereinbart. Der Versicherungsumfang bestimmt sich insoweit nach den gültigen Bestimmungen der durch den Deutschen Golf Verband e.V. abgeschlossenen „Versicherung für Golfspieler“. Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen ist im Sekretariat der Golfanlage möglich.

  1. Reservierung

Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Golfcarts besteht erst mit Abschluss des endgültigen Mietvertrages.

  1. Inbesitznahme

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Golfcart in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag nicht nur unwesentlich verletzt, insbesondere die Benutzungsregeln (Ziffer 7.) nicht einhält oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit oder mangelnde Befähigung (Ziffer 3.) des Mieters herausstellt.

Bei Verstößen gegen diese Cart-Ordnung oder den Mietvertrag kann der Vorstand den Mieter mit einer befristeten oder unbefristeten Mietsperre belegen.

 

  1. Schlussbestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen  Zweck am besten entspricht.

 

Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Velpe. Als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit diesem Mietvertrag gilt das Landgericht Münster